Ehrenkodex

Präambel

Dieser Ehrenkodex ist Grundlage und Selbstverständnis zur ehrlichen und kollegialen Zusammenarbeit. Er ist Garant für die durch fachliche Kompetenz und Zuverlässigkeit charakterisierte Tätigkeit unserer Verbandsmitglieder.

Dieser Ehrenkodex steht und gilt unter der Voraussetzung, dass unter der Selbstverpflichtung der Verbandsmitglieder keinerlei Handlungen/Unterlassungen vorgenommen werden, die der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zuwiderlaufen.

Inhalt

1. Geltungsbereich
2. Verbot unlauterer Geschäftspraktiken
3. Mindeststandards der Erbenermittlung
4. Honorargestaltung
5. Datenschutz

 

1.    Geltungsbereich

Die folgenden Vorschriften des Ehrenkodex sind für alle Mitglieder des Verbandes bindend. Er gilt auch für angestellte Genealogen und freie genealogische Mitarbeiter der Mitglieder.

2.    Verbot unlauterer Geschäftspraktiken

Unlautere Geschäftspraktiken, die gegen die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen sowie geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Arbeitnehmer, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer zu beeinflussen, sind unzulässig.

a) Verhalten gegenüber öffentlichen Stellen

Bei Auskunftsersuchen an öffentliche und sonstige Stellen sind die jeweiligen zur Verschwiegenheit verpflichtenden Vorschriften des Datenschutzes und Standesregeln zu beachten. Ermittlungstätigkeiten unter Verletzung von (straf-)rechtlichen Vorschriften, z.B. Urkundenfälschung oder Vorspiegelung einer in Wahrheit nicht bestehenden Legitimation, sind schwerwiegende Verstöße gegen den Ehrenkodex.

Bei unbegründet erscheinenden anwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Beanstandungen und Behinderungen der Berufsausübung sowie bei wesentlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen den vorgenannten Stellen und dem Mitglied, vertritt das Mitglied seine Rechte mit Bestimmtheit, jedoch in sachlicher und angemessener Form. Erforderlichenfalls ist das Vorgehen mit dem Vorstand und anderen Mitgliedern abzustimmen.

Die Mitglieder informieren in Fällen, in denen sie durch Nachlassgerichte/Nachlasspfleger oder Dritte mit der Erbenermittlung betraut wurden, diese regelmäßig über den Stand der Ermittlungen.

Im persönlichen und schriftlichen Verkehr mit Behörden und Gerichten wahren die Mitglieder sachliche und angemessene Umgangsformen.

Die Interessen des Verbandes sind bei branchenspezifischen Medienveröffentlichungen durch seine Mitglieder zu berücksichtigen.

b)     Verhalten gegenüber Mitgliedern und dem Verband

Die Mitglieder verpflichten sich, die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts einzuhalten und Handlungen, die den guten kaufmännischen Sitten widersprechen oder gegen die Lauterkeit verstoßen, zu unterlassen. Die von einem Mitglied betriebene Werbung darf nicht irreführend, falsch oder übertrieben sein. Es darf nichts schriftlich oder mündlich behauptet werden, was falsch oder unbeweisbar ist.

Die Mitglieder verpflichten sich, vertragliche Vereinbarungen einzuhalten, die sie im Rahmen der geltenden Gesetze frei ausgehandelt haben.

Im Rahmen der kollegialen Zusammenarbeit in Nachlassfällen in denen mehrere Mitgliedsunternehmen Erben ermittelt haben, verpflichten sich die Mitglieder zur Abstimmung bei der Beschaffung von Erbrechtsnachweisen, um die Abwicklung des Nachlassfalles im gemeinsamen Interesse auf diesem Weg zu beschleunigen.

Die Mitglieder haben den Vorstand über die Führung von aus ihrer Tätigkeit als Erbenermittler erwachsenen Rechtsstreitigkeiten und über insoweit ergehende Entscheidungen, die unmittelbar die Interessen der Berufsgruppe tangieren, zu informieren.

Die Mitglieder verpflichten sich, bei Streitigkeiten und Differenzen im Rahmen ihrer Arbeit vor Anrufung öffentlicher Gerichte eine einvernehmliche Lösung mit Hilfe des Verbandes/Vorstandes herbeizuführen.

Die Mitglieder verpflichten sich über geplante Aktivitäten und Interna des Verbandes zu Diskretion/Vertraulichkeit.

Jedes Mitglied hat darauf zu achten, dass andere Mitglieder den Ehrenkodex nicht verletzen. Glaubt ein Mitglied, dass ein anderes Mitglied gegen diesen verstößt, so soll es ihn auf den Verstoß hinweisen. Bleibt der Hinweis ohne Erfolg, ist der Vorstand des Verbandes anzurufen, der ein entsprechendes Prüfungsverfahren durchführt und ggf. weitere Mitglieder des Verbandes hinzuzieht.

c) Verhalten gegenüber Erben

Unlauter handelt, wer Erben oder sonstige Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.

Geschäftsbedingungen, Verträge und Honorarvereinbarungen, die gegen gesetzliche Vorschriften sowie gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder die guten Sitten verstoßen, sind unzulässig.

Hat ein Mitglied eine vertragliche Vereinbarung mit einem Erbprätendenten getroffen, so ist es an diese Vereinbarung gebunden und wird im Rahmen des objektiv und rechtlich Möglichen die Abwicklung der Nachlasssache fördern und zu einem Erfolg führen. Gegebenenfalls ist die Hilfe anderer Mitglieder in Anspruch zu nehmen. Eine Abstandnahme kommt nur bei erkennbarer Aussichtslosigkeit, rechtlicher bzw. tatsächlicher Unmöglichkeit oder soweit sich die Abwicklung der Nachlassangelegenheit im Ergebnis der laufenden Bearbeitung im Nachhinein als völlig unwirtschaftlich erweisen sollte, oder bei einer Zerstörung der Vertrauensgrundlage mit dem möglichen Erben oder im Einvernehmen mit diesem, in Betracht.

Eine Weisung des Erben rechtfertigt einen Verstoß gegen den Ehrenkodex nicht.

Die Mitglieder verpflichten sich, ihre Ermittlungsergebnisse für die Abgabe einer Versicherung an Eides Statt durch einen Erbprätendenten zur Einleitung des Erbscheinsverfahrens vollständig wiederzugeben.

Über Fremdgelder ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verfügen und bei Vorliegen der Voraussetzungen unverzüglich gegenüber dem/den Erbberechtigten abzurechnen.

3.    Mindeststandards der Erbenermittlung

Das Mitglied hat die Erbenermittlung und damit im Zusammenhang stehende Tätigkeiten nach bestem Wissen und Können gewissenhaft und lauter unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Das Mitglied hat alles zu unterlassen, was dem Ansehen und den Interessen der Berufsgruppe der Erbenermittler Schaden zufügen könnte.

Das Mitglied hat sich ständig weiterzubilden und anstehende, die Erbenermittlung betreffende und damit im Zusammenhang stehende, gesetzliche Änderungen, Rechtsprechung und berufsbezogene Fachliteratur zu beachten.

In seinem Auftritt und seiner Berufsausübung hat das Mitglied den Anschein amtlicher und/oder hoheitlicher Funktionen zu unterlassen.

Bei der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Korrespondenten, Anwälten und sonstigen Stellen hat das Mitglied bereits bei deren Auswahl eine hinreichende Sorgfalt walten zu lassen und sich in einem angemessenen Rahmen über deren Zuverlässigkeit regelmäßig zu vergewissern.

4.    Honorargestaltung

Die Mitglieder werden in der Regel auf der Grundlage einer mit den Erben zu schließenden vertraglichen Vereinbarung auf Erfolgshonorarbasis tätig.

Es ist unzulässig, überhöhte Honorare von den ermittelten Erben zu verlangen oder mit ihnen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu vereinbaren.

Überhöhte Honorare liegen nicht vor, wenn unter angemessener Berücksichtigung des Nachlasswertes diese bei inländischen Ermittlungstätigkeiten bis zu 30% des Nettonachlasses (zuzüglich Mehrwertsteuer) nicht übersteigen. Bei Auslandsbezug kann das Honorar auch höher liegen.

5.    Datenschutz

Die Mitglieder verpflichten sich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz zu beachten und sich auch auf diesem Gebiet regelmäßig weiterzubilden. Jedes Mitglied ist zur Verschwiegenheit über die personenbezogenen Ergebnisse seiner Tätigkeit verpflichtet und hat Informationen vertraulich zu behandeln.
Datenschutz - Erklärung

Berlin, den 29. Dezember 2010

Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V. • Kyffhäuserstr. 11 • 10781 Berlin
Tel.: 030 - 246 251 62 • Fax: 030 - 246 251 63 • E-Mail: mail@vdee-ev.de