des Verbandes Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V.
Der Verband Deutscher Erbenermittler hat das Ziel, die in dem Berufsbild der Erbenermittler begründeten gemeinsamen fachlichen, wirtschaftlichen und publizistischen Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen. Er befürwortet die Tätigkeit seiner Mitglieder und eines jeden Erbenermittlers, ohne einzelne Vertreter dieses Berufsstandes zu bevorzugen oder zu benachteiligen.
Der Verband versteht sich als berufsständische Vereinigung von Erbenermittlern
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Verbandes
§ 3 Mitglieder des Verbandes
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeitrag
§ 6 Organe des Verbandes
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Sanktionen bei Verstößen
§ 11 Protokolle
§ 12 Vereinsauflösung
(1) Der Name des Vereins lautet „Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®)“.
(2) Der Verein führt nach der angestrebten Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zwecke des Verbandes sind:
(1) die Stärkung des Berufsbildes und Berufsstandes der Erbenermittler, insbesondere durch:
(2) der Austausch und die Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Erbenermittlervereinigungen;
(1) Mitglieder des Verbandes können natürliche und/oder juristische Personen werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt.
(4) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern (5), assoziierten Mitgliedern (6), fördernden Mitgliedern (7) und Ehrenmitgliedern (8).
(5) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die
(6) Assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen sein, aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation, Fähigkeiten sowie praktischen Erfahrungen und die sich zu den Vereinszwecken bekennen. Sie entrichten keine Aufnahmegebühr und keinen Mitgliedsbeitrag und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Sie nehmen in Anerkennung des Gegenstandes der Tätigkeit des Verbandes Verbandsleistungen in Anspruch. Sie stehen ihrerseits dem Verband im allgemeinen und seinem Vorstand im besonderen in Verwirklichung des Verbandszweckes beratend zur Seite.
(7) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Verbandsziele durch materielle und immaterielle Leistungen zu unterstützen. Sie entrichten keine Aufnahmegebühr und keinen Mitgliedsbeitrag und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
(8) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verband (unabhängig einer Verbandsmitgliedschaft) erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern durch Beschluss berufen werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
(9) Jede Art der Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Vorschlag eines Verbandsmitgliedes an den Vorstand durch
a) Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung;
oder
b) auf dem Weg einer schriftlichen Aufforderung des Vorstandes (siehe § 9 Abs. 4 der Satzung) an die Mitglieder durch schriftliche Zustimmungserklärung der Mitglieder (Brief, Fax und E-Mail). Die Zustimmungserklärung ist innerhalb von 28 Tagen ab Datum der Aufforderung gegenüber dem Vorstand abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum ihres Eingangs in der Geschäftsstelle.
(10) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Datums der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmekandidaten über den Erwerb der Mitgliedschaft durch den Vorstand, aber nicht vor Eingang der Aufnahmegebühr und des mit ihr zahlungsfällig werdenden ersten Jahresbeitrages.
Die Mitgliedschaft und damit die Wahrnahme der Rechte aus der Mitgliedschaft enden mit Austritt, Verbandsausschluss, Verkauf des Unternehmens, Insolvenz sowie Beendigung/Einstellung der Geschäftstätigkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich zu erklären und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung gegen die Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat (z.B. wiederholter Verstoß gegen den Ehrenkodex) oder trotz Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag fünf Monate ab Fälligkeit im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen der nach § 3 (5) der Satzung ordentlichen Mitglieder sowie Förderbeiträgen und Spenden, die aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt wurden. Förderbeiträge werden auf freiwilliger Grundlage geleistet oder für einen bestimmten Zeitraum mit dem Vorstand vereinbart.
Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung für ordentliche Mitglieder geregelt, wobei in besonderen Fällen der Vorstand Gebühren/Beiträge teilweise erlassen oder stunden kann.
Der Eintritt ist vollzogen, wenn das Mitglied vom Vorstand eine schriftliche Bestätigung erhält. Mitgliederrechte können erst nach der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr ausgeübt werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Bestätigung der Mitgliedschaft und in der Folge jährlich im Voraus zu entrichten.
Im Beitrittsjahr erfolgt die Beitragszahlung anteilig zum Kalenderjahr.
Während des Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliederrechte. Die Mitgliederpflichten (insbesondere die der Beitragszahlung) bleiben davon unberührt. Anspruch auf Erstattung geleisteter Zahlungen entsteht nicht.
Die Organe des Verbandes sind:
(1) die Mitgliederversammlung und
(2) der Vorstand.
Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
(1) Jedes gem. § 3 (5) der Satzung ordentliche Verbandsmitglied und jedes gem. § 3 (8) Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung kann auch mittels anderer Medien (z.B. E-Mail, Fax) versendet werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder mindestens ¼ der Mitglieder das beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandes anwesend ist.(5) Zu folgenden Beschlüssen ist abweichend von Absatz 4 eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit aller nach § 3 (5) der Satzung ordentlichen Verbandsmitglieder, erforderlich:
(6) Die Vertretung eines an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehinderten Mitgliedes ist ausschließlich durch ein stimmberechtigtes Mitglied auf der Grundlage einer diesem erteilten schriftlichen Vollmacht zulässig.
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mittels Stimmzettel oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch Handaufheben statt.
(3) Jedes Mitglied hat nach § 3 (5-8) das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Verbandes.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Beitragsordnung über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.
(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(2) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(3) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Verbandsangelegenheiten (Geschäftsführung), soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Grundsätzliche Angelegenheiten beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von den drei Vorstandsmitgliedern, diese jeweils allein handlungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, vertreten.
(5) Der Vorstand entscheidet über die personelle Besetzung der Geschäftstelle sowie über Inhalt, Umfang und Form der den Mitarbeitern der Geschäftsstelle zu erteilenden Handlungsvollmachten.
(6) Der Vorstand kann durch Beschluss besondere Vertreter bestellen, die insbesondere die laufenden Geschäfte des Verbandes führen, Lobbyarbeit vornehmen oder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betraut sind.
Der Vorstand kann zur Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und besonders geeignete Mitglieder zu Vorsitzenden der Arbeitsgruppen auf Zeit bestimmen.
(7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand und die mit Funktionen/Aufgaben betrauten Personen erhalten nach § 27 Abs. 3 und § 670 BGB zustehende Aufwandsentschädigung sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeitsaufwand angemessene Vergütung.
Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für Schäden, die aus der Geschäftsführung des Vorstandes entstehen können.
Über die Angemessenheit und Höhe der Aufwandsentschädigung und Vergütung wird durch einstimmigen Vorstandsbeschluss entschieden.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.
(8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Entsprechend den Grundsätzen des durch die Mitgliederversammlung gemäß § 2 (1) zu erlassenden Ehrenkodex regelt der Vorstand des Verbandes ein Verfahren zur freiwilligen außergerichtlichen Klärung von Verstößen. Ziel dieses Verfahrens ist es, in Gesprächen und durch interessengerechtes Verhandeln eine einvernehmliche Vereinbarung herbeizuführen.
Jedermann ist berechtigt, dem Verband Beschwerden über Verletzungen der im Ehrenkodex genannten Grundsätze vorzulegen. Der Verband kann auch von sich aus ein Verfahren einleiten. Bei Beschwerden, mit denen allein eine Verletzung der Bestimmungen des Wettbewerbsrechts geltend gemacht wird, ist der Verband berechtigt, diese an einen mit Verbandsklagebefugnis ausgestatteten Wettbewerbsverein weiterzuleiten.
Beschwerden sind schriftlich unter Angabe des Beschwerdeführers und unter Schilderung des Falls zu richten an:
Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V.
-Vorstand-
Kyffhäuserstr. 11
10781 Berlin
Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Angabe von Ort und Datum sowie dem Abstimmungsergebnis in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.