S A T Z U N G

des Verbandes Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V.

Präambel

Der Verband Deutscher Erbenermittler hat das Ziel, die in dem Berufsbild der Erben­er­mitt­ler begründeten gemeinsamen fachlichen, wirtschaftlichen und publizistischen Interessen seiner Mitglieder zu unterstützen. Er befürwortet die Tätigkeit seiner Mitglieder und eines jeden Erben­er­mitt­lers, ohne einzelne Vertreter dieses Berufsstandes zu be­vor­zu­gen oder zu be­nach­tei­li­gen.

Der Verband versteht sich als berufsständische Vereinigung von Erbenermittlern

  • zur Förderung der wissenschaftlichen und juristischen Grundlagen ihrer Arbeit;
  • zur Weiterentwicklung ihres Berufsbildes und dessen Publizierung in der nationalen wie in­ter­na­ti­o­na­len Öffentlichkeit;
  • zur auch grenzüberschreitenden Entwicklung und Gestaltung des Er­fah­rungs­aus­tau­sches und der Zusammenarbeit u.a. mit Gerichten, Ämtern, staatlichen und kirchlichen Ein­rich­tun­gen, Organisationen, Institutionen, Verbänden, Re­li­gions­ge­mein­schaf­ten, Archiven u.a.m.;
  • als Kontaktadresse für u.a. Erbprätendenten, mit genealogischer Arbeit befasste Institutionen und Einrichtungen sowie interessierte Bürger;
  • um Gerichten und Nachlasspflegern die Auswahl qualifizierter Erbenermittler zu ermögli­chen und diese durch kontinuierliche Informationen zum Tätigkeitsfeld der Erben­er­mitt­lung zu unterrichten;
  • zur Unterstützung der Arbeit als Erbenermittler durch den gegenseitigen fachlichen Erfahrungsaustausch;

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Verbandes
§ 3 Mitglieder des Verbandes
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeitrag
§ 6 Organe des Verbandes
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Sanktionen bei Verstößen
§ 11 Protokolle
§ 12 Vereinsauflösung
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Name des Vereins lautet „Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®)“.

(2)    Der Verein führt nach der angestrebten Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.

(3)     Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(4)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

Zwecke des Verbandes sind:

(1)    die Stärkung des Berufsbildes und Berufsstandes der Erbenermittler, insbesondere durch:

  • ein gemeinsames Auftreten und eine Einflussnahme gegenüber Politik, Gesetzgebung, Verwaltung, Justiz sowie Anwalts- und Notarkammern;
  • die Koordinierung einer Lobbyarbeit;
  • die Auswertung und Information der Vereinsmitglieder über aktuelle rechtliche, poli­ti­sche und wirtschaftliche Entwicklungen mit Berührungspunkten zur Erben­ermittlung;
  • eine gemeinsame Presse- und Öffentlichkeitsarbeit;
  • die Schaffung eines verbindlichen Verhaltens- bzw. Ehrenkodex für die Erben­ermittler;
  • Förderung der Qualifikation und Weiterbildung seiner Mitglieder;

(2)    der Austausch und die Zusammenarbeit mit europäischen und internationalen Erben­ermittler­ver­eini­gungen;

§ 3 Mitglieder des Verbandes

(1)    Mitglieder des Verbandes können natürliche und/oder juristische Personen werden.

(2)    Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(3)    Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

(4)    Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern (5), assoziierten Mitgliedern (6), fördernden Mitgliedern (7) und Ehrenmitgliedern (8).

(5)    Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die

  • ihren Firmensitz in Deutschland haben,
  • sich zum Verbandszweck bekennen,
  • Verbandsleistungen in Anspruch nehmen,
  • in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
  • sich bereit erklären, durch Übernahme von Aufgaben die Verwirklichung des Vereinszwecks zu fördern und folgende Vorraussetzungen erfüllen:
    • Bereitschaft, Befähigung und Beherrschung der selbständigen Führung des Berufes:
      - Erbenermittlung und Beschaffung urkundlicher Nachweise;
      - Betreuung der Erben bzw. Erbengemeinschaft in anstehenden Erbscheinsverfahren;
      - Abwicklung des Nachlasses im wirtschaftlichen Bereich;
    • Unternehmen, die den gemäß § 2 (1) beschlossenen Ehrenkodex anerkennen,
    • keine Insolvenzverfahren während der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit über das private oder geschäftliche Vermögen des Aufnahmekandidaten bzw. seines gesetzlichen Vertreters und keine Eintragung im Schuldnerregister,
    • Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Aufnahmekandidaten bzw. seines gesetzlichen Vertreters, dass keine Verurteilung wegen Vermögens- bzw. Urkundsdelikten gegen ihn/sie vorliegen,
    • mindestens Realschulabschluss und eine abgeschlossene Berufsausbildung,
    • eine mindestens 5-jährige Berufserfahrung als hauptberuflicher Erbenermittler oder auf eine vergleichbare den Schwerpunkt der Berufsausübung bildenden Tätigkeit zurück­bli­cken kann,
    • Befähigung zu einheitlicher Tätigkeit im Rahmen der Ermittlungen, Führung des Erb­nach­wei­ses und wirtschaftlicher Aufteilung des Nachlasses,
    • Nachweise über mindestens 30 positiv abgewickelte Fälle,
    • Ordentliche Mitglieder erhalten bei Aufnahme eine Urkunde mit der Mitgliedsnummer. Diese Nummerierung/Reihenfolge bildet auch die Grundlage für alle Veröffentlichungen des VDEE.

(6)    Assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen sein, aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation, Fähigkeiten sowie praktischen Erfahrungen und die sich zu den Vereinszwecken bekennen. Sie entrichten keine Aufnahmegebühr und keinen Mitglieds­beitrag und haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Sie nehmen in Anerkennung des Gegenstandes der Tätigkeit des Verbandes Verbands­leis­tun­gen in Anspruch. Sie stehen ihrerseits dem Verband im allgemeinen und seinem Vorstand im besonderen in Verwirklichung des Verbandszweckes beratend zur Seite.

(7)    Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Verbandsziele durch materielle und immaterielle Leistungen zu unterstützen. Sie entrichten keine Aufnahmegebühr und keinen Mitgliedsbeitrag und haben in der Mit­glie­der­ver­samm­lung kein Stimmrecht.

(8)    Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verband (unabhängig einer Verbandsmitgliedschaft) erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehren­mit­glie­dern durch Beschluss berufen werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordent­li­chen Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.

(9)    Jede Art der Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Vorschlag eines Verbandsmitgliedes an den Vorstand durch

a) Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung;
oder
b) auf dem Weg einer schriftlichen Aufforderung des Vorstandes (siehe § 9 Abs. 4 der Sat­zung) an die Mitglieder durch schriftliche Zustimmungserklärung der Mitglieder (Brief, Fax und E-Mail). Die Zustimmungserklärung ist innerhalb von 28 Tagen ab Datum der Auf­for­de­rung gegenüber dem Vorstand abzugeben. Für die Rechtzeitigkeit gilt das Datum ihres Eingangs in der Geschäftsstelle.

(10)    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Datums der schriftlichen Bestätigung des Aufnahmekandidaten über den Erwerb der Mitgliedschaft durch den Vorstand, aber nicht vor Eingang der Aufnahmegebühr und des mit ihr zahlungsfällig werdenden ersten Jahres­bei­tra­ges.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft und damit die Wahrnahme der Rechte aus der Mitgliedschaft enden mit Aus­tritt, Verbandsausschluss, Verkauf des Unternehmens, Insolvenz sowie Beendigung/Ein­stel­lung der Geschäftstätigkeit. Der Austritt eines Mitglieds ist schriftlich zu erklären und nur unter Ein­haltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalender­jah­res möglich.

Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz Abmahnung gegen die Ziele und Interessen des Verbandes schwer verstoßen hat (z.B. wiederholter Verstoß gegen den Ehrenkodex) oder trotz Mahnung mit dem Mitglieds­beitrag fünf Monate ab Fälligkeit im Rückstand bleibt. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfas­sung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Aus­schlie­ßungs­be­schluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Be­schwer­de eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitglie­der­versammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflich­ten des Mitgliedes.

§ 5 Aufnahmegebühr/Mitgliedsbeitrag

Der Verein finanziert sich aus Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen der nach § 3 (5) der Satzung ordentlichen Mitglieder sowie Förderbeiträgen und Spenden, die aus der Verwirklichung des Vereinszweckes erzielt wurden. Förderbeiträge werden auf freiwilliger Grundlage geleistet oder für einen bestimmten Zeitraum mit dem Vorstand vereinbart.

Die Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren werden in der Beitragsordnung für ordent­li­che Mitglieder geregelt, wobei in besonderen Fällen der Vorstand Gebühren/Beiträge teil­weise erlassen oder stunden kann.

Der Eintritt ist vollzogen, wenn das Mitglied vom Vorstand eine schriftliche Bestätigung erhält. Mitgliederrechte können erst nach der Zahlung des ersten Beitrages und der Aufnahmegebühr ausgeübt werden.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Bestätigung der Mitgliedschaft und in der Folge jährlich im Voraus zu entrichten.

Im Beitrittsjahr erfolgt die Beitragszahlung anteilig zum Kalenderjahr.

Während des Beitragsrückstandes ruhen alle Mitgliederrechte. Die Mitgliederpflichten (ins­be­son­de­re die der Beitragszahlung) bleiben davon unberührt. Anspruch auf Erstattung ge­leis­te­ter Zahlungen ent­steht nicht.

§ 6 Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:

(1) die Mitgliederversammlung und

(2) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Verbandes ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mit­glie­der­ver­samm­lung (Jahreshauptversammlung) findet im letzten Quartal eines jeden Geschäfts­jahres statt.

(1)    Jedes gem. § 3 (5) der Satzung ordentliche Verbandsmitglied und jedes gem. § 3 (8) Ehrenmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

(2)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tages­ord­nung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Post­stempels. Das Ein­la­dungs­schrei­ben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Verbandes schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Das Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung kann auch mittels anderer Medien (z.B. E-Mail, Fax) versendet werden.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Verbandsinteresse erfordert oder mindestens ¼ der Mitglieder das beantragt.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verbandes anwesend ist.

Die Mitgliederversammlung wählt, ohne dass damit dessen Stimmrecht berührt wird, aus der Mitte ihrer Mitglieder einen Protokollführer.

Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Ab­we­sen­heit sein Stellvertreter. Sind beide abwesend, so wählt die Mit­glie­der­ver­samm­lung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter nach § 3 (4).

Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes beschließt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5)    Zu folgenden Beschlüssen ist abweichend von Absatz 4 eine Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch die Mehrheit aller nach § 3 (5) der Satzung ordentlichen Verbandsmitglieder, erforderlich:

  • Änderungen der Satzung,
  • Beschlüsse über die Auflösung des Verbandes,
  • Verabschiedung und Änderungen des Verhaltens- bzw. Ehrenkodex,
  • Entscheidungen über Beschwerden von Vorstandsbeschlüssen,
  • Abwahl eines Vorstandsmitglieds,
  • Ausschluss eines Mitgliedes,

(6)    Die Vertretung eines an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung gehinderten Mitgliedes ist ausschließlich durch ein stimmberechtigtes Mitglied auf der Grundlage einer diesem erteilten schriftlichen Vollmacht zulässig.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Organ des Verbandes ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.

(2)    Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mittels Stimmzettel oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung durch Handaufheben statt.

(3)    Jedes Mitglied hat nach § 3 (5-8) das Recht, Anträge in der Mitgliederversammlung zu stellen.

(4)    Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vor­stand Entlastung. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Be­schluss­fas­sung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vor­zu­le­gen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buch­füh­rung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Verbandes.

(5)    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Beitragsordnung über die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages.

§ 9 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus drei Personen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(2)    Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

(3)    Der Vorstand beschließt über alle laufenden Verbandsangelegenheiten (Geschäfts­füh­rung), soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Grundsätzliche Angelegenheiten beschließt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(4)    Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich von den drei Vorstandsmitgliedern, diese jeweils allein handlungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB be­freit, ver­tre­ten.

(5)    Der Vorstand entscheidet über die personelle Besetzung der Geschäftstelle sowie über Inhalt, Umfang und Form der den Mitarbeitern der Geschäftsstelle zu erteilenden Handlungsvollmachten.

(6)    Der Vorstand kann durch Beschluss besondere Vertreter bestellen, die insbesondere die laufenden Geschäfte des Verbandes führen, Lobbyarbeit vornehmen oder mit der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betraut sind.

Der Vorstand kann zur Förderung der satzungsgemäßen Aufgaben Arbeitsgruppen einrichten und besonders geeignete Mitglieder zu Vorsitzenden der Arbeitsgruppen auf Zeit bestimmen.

(7)    Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand und die mit Funk­tio­nen/Aufgaben betrauten Personen erhalten nach § 27 Abs. 3 und § 670 BGB zu­ste­hen­de Aufwandsentschädigung sowie eine der Aufgabenstellung und dem Arbeits­auf­wand angemessene Vergütung.
Die Aufwandsentschädigung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für Schäden, die aus der Geschäftsführung des Vorstandes entstehen können.
Über die Angemessenheit und Höhe der Aufwandsentschädigung und Vergütung wird durch einstimmigen Vorstandsbeschluss entschieden.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Verband endet auch das Amt des Vor­stands­mit­glie­des.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger benennen.

(8)    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungs­än­de­run­gen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 10 Sanktionen bei Verstößen

Entsprechend den Grundsätzen des durch die Mitgliederversammlung gemäß § 2 (1) zu erlassenden Ehrenkodex regelt der Vorstand des Verbandes ein Verfahren zur freiwilligen außergerichtlichen Klärung von Verstößen. Ziel dieses Verfahrens ist es, in Gesprächen und durch interessengerechtes Verhandeln eine einvernehmliche Vereinbarung herbeizuführen.

Jedermann ist berechtigt, dem Verband Beschwerden über Verletzungen der im Ehrenkodex genannten Grundsätze vorzulegen. Der Verband kann auch von sich aus ein Verfahren ein­lei­ten. Bei Beschwerden, mit denen allein eine Verletzung der Bestimmungen des Wett­be­werbs­rechts geltend gemacht wird, ist der Verband berechtigt, diese an einen mit Ver­bands­kla­ge­be­fug­nis ausgestatteten Wettbewerbsverein weiterzuleiten.

Beschwerden sind schriftlich unter Angabe des Beschwerdeführers und unter Schilderung des Falls zu richten an:

Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V.
-Vorstand-
Kyffhäuserstr. 11
10781 Berlin

Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet.

§ 11 Protokolle

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden unter Angabe von Ort und Datum sowie dem Abstimmungsergebnis in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

§ 12 Vereinsauflösung

  • Bei Auflösung des Vereines bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung des nach der Liquidation verbleibenden Vereinsvermögens.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

Verband Deutscher Erbenermittler (VDEE®) e.V. • Kyffhäuserstr. 11 • 10781 Berlin
Tel.: 030 - 246 251 62 • Fax: 030 - 246 251 63 • E-Mail: mail@vdee-ev.de